Aufenthalts-und Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Staatsangehörige
Zentrale Auslands-und Fachvermittlung (ZAV)
Studierende aus Nicht-EU-Staaten benötigen für praktische Aufenthalte eine Arbeitserlaubnis (Einvernehmen ZAV) in Deutschland.
Die UMMD muss für die Praktikanten das Einvernehmen bzw. die Zustimmung bei mit der Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragen.
Dies gilt auch, wenn die Studierenden an sich keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland benötigen.
Ob ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis notwendig ist, entscheidet die Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft) bzw. die Ausländerbehörde ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Praktikanten müssen der Auslandsvertretung (Deutsche Botschaft) das Einladungs- und Annahmeschreiben (Invitation Letter, Letter of Acceptance) sowie das Einvernehmen der ZAV vorlegen.
Das Praktikum kann nur absolviert werden, wenn die Erlaubnis / Einvernehmen ZAV im Visum aufgeführt wird.
Die ZAV benötigt ungefähr 6-8 Wochen Bearbeitungszeit, bevor die Erlaubnis erteilt wird.
Daher ist eine rechtzeitige Bewerbung notwendig.
Aufenthaltstitelpflicht bei Durchführung von Praktika und Famulaturen
Nicht-EU-Staatsangehörige verpflichten sich zur Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. Visums, welches zwingend spätestens eine Woche vor Antritt des Aufenthalts im Geschäftsbereich Personal vorzulegen ist.
Bei Nichtvorlage des entsprechenden Dokuments kann das Praktikum/die Famulatur nicht an der UMMD durchgeführt werden.
Hinweis: Auf Studierende mit einem Wohnsitz in Nicht-EU-Staaten, die allerdings eine europäische Staatsangehörigkeit besitzen, trifft dies nicht zu.