Ehrenpromotionen

Ansprechpartner

Frau Kerstin Schumacher

Medizinische Fakultät der
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Dekanat
Leipziger Str. 44
39120 Magdeburg

(Übergangsweise befindet sich das Dekanat im Haus 65 (ZENIT I), Räume 185 - 187)

Tel.: 0391-67-15751
Fax: 0391-67-15310

 

Verliehene Ehrenpromotionen

Name der geehrten
Persönlichkeit    
Prof. em. Dr. J. Robin Warren, Nobelpeisträger für Physiologie und Medizin 2005, Royal Perth Hospital, Australien
Datum der Verleihung    31. Mai 2007 
Name der geehrten
Persönlichkeit
Prof. em. Dr. Peter Safar (†), University of Pittsburgh, Pennsylvania, USA
Datum der Verleihung    21. November 1997 

 

Voraussetzungen

Die Würde eines Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) an der Medizinischen Fakultät Magdeburg wird verliehen auf der Grundlage von § 21 der Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Magdeburg:

§ 21 Ehrenpromotion

(1) 

Die Medizinische Fakultät verleiht mit Zustimmung des Fakultätsrates und des Senates die akademische Würde eines Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) als hohe Auszeichnung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen sowie für Verdienste um die Entwicklung der Wissenschaft. Die oder der zu Ehrende darf nicht Mitglied der Fakultät sein. 

(2) 

Der Antrag ist von mindestens 3 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an die Dekanin oder den Dekan zu stellen.

(3) 

Die Begutachtung des Antrages ist durch eine vom Fakultätsrat zu berufende Ehrungskommission, die mindestens aus 5 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besteht, durchzuführen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Die Kommission erarbeitet einen schriftlichen Bericht über die Persönlichkeit und die wissenschaftlichen Leistungen der oder des zur Ehrung Vorgeschlagenen. Dabei sind mindestens 2 Gutachten von auswärtigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern heranzuziehen. Die Ehrungskommission empfiehlt mit Zweidrittelmehrheit die weitere Bearbeitung des Antrages im Fakultätsrat. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) 

Die Dekanin oder der Dekan gibt den Mitgliedern des Fakultätsrates rechtzeitig bekannt, dass über einen Antrag zur Ehrenpromotion zu beraten ist. Sie oder er weist gleichzeitig darauf hin, dass der Antrag und der Bericht der Ehrungskommission im Büro der Dekanin oder des Dekans zur vertraulichen Einsichtnahme für die Mitglieder des Fakultätsrates ausliegen.

(5) 

Der Fakultätsrat empfiehlt auf der Grundlage der Entscheidung der Ehrungskommission die Übergabe des Antrages an den Senat. Zur Annahme des Ehrungsantrages ist die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates sowie der bei der Beratung anwesenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erforderlich. Bei Annahme des Antrages legt die Dekanin oder der Dekan den Ehrungsantrag unter Beifügung aller Unterlagen der Rektorin oder dem Rektor zur Beschlussfassung durch den Senat vor.

(6) 

Nach Zustimmung des Senates ist die Ehrenpromotion organisatorisch durch das Büro der Rektorin oder des Rektors vorzubereiten. Die Rektorin oder der Rektor oder die Dekanin oder der Dekan laden zur feierlichen Ehrung ein und bestimmen die Sprecherin oder den Sprecher der Laudatio.

(7) 

Die auszufertigende Urkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor und der Dekanin oder dem Dekan zu unterschreiben und zu überreichen.

(8) 

Die Ehrenpromotion ist den deutschen wissenschaftlichen Hochschulen und der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister des Landes Sachsen-Anhalt mitzuteilen.

(9)  Über einen ablehnenden Bescheid sind die Antragstellerinnen oder Antragsteller zu unterrichten. 

Letzte Änderung: 14.02.2019 - Ansprechpartner: Webmaster