DEUTSCHER PANKREASCLUB e.V.
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  Satzung des Deutschen Pankreasclubs (DPC)

§1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Deutscher Pankreasclub" (DPC).

2. Sitz des Vereins ist Magdeburg.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg einzutragen und führt ab Eintragung den Zusatz e.V.

§2 - Ziele und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein stellt den Zusammenschluss deutschsprachiger Wissenschaftler dar, die sich Fragestellungen der Erforschung der Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und deren Erkrankungen widmen.

2. Aufgaben des Vereins sind:

a) die Förderung des Austausches von Informationen zwischen grundlagenwissenschaftlich und klinisch tätigen Forschern, deren Interesse das Pankreas und dessen Erkrankungen betrifft

b) die Förderung, Planung und Organisation einer wissenschaftlichen Jahrestagung zur Möglichkeit des Austausches wissenschaftlicher Informationen zu allen Aspekten der Physiologie und Pathophysiologie des Pankreas und zur experimentellen und klinischen Pankreasforschung

c) die Förderung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte

d) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der pankreatologischen Forschung

e) die Information über nationale und internationale Aktivitäten auf dem Gebiet der pankreatologischen Forschung

Zur Erfüllung des Vereinszwecks organisiert der DPC jährlich eine Jahrestagung von eineinhalb- bis zweitägiger Dauer in der Regel in der zweiten Hälfte des Monats November. Tagungsort und Tagungstermin werden jeweils vom Tagungspräsidenten in Absprache mit dem Vorstand festgelegt. Detaillierte Festlegungen sind im Anhang "Richtlinien zur Durchführung der DPC-Jahrestagung" enthalten. Zur Deckung der Unkosten der Jahrestagung wird eine Tagungsgebühr erhoben.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks errichtet und betreibt der Vorstand des DPC eine Internet-Homepage. Der Betrieb und die Gestaltung der DPC-Homepage obliegen dem gewählten Sekretär des DPC.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der gewählte Vorstand des DPC erhält die Vollmacht und Ermächtigung, eventuelle Auflagen der Finanzverwaltung, die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind, zur Änderung/ Ergänzung/ Anpassung der Regelungen (in §§ 2 und 9) durch Änderung/ Ergänzung/ Anpassung der Satzung zu erfüllen.

§3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede klinisch oder wissenschaftlich interessierte natürliche Person werden, die über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, deren Arbeit pankreatologischen Fragestellungen gewidmet ist und die an den Jahrestagungen des DPC teilnehmen möchte. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts können nur Mitglied werden, wenn der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 2 gefasst worden ist; diese Mitgliedschaft ist allerdings eingeschränkt und begründet kein Stimmrecht (Fördermitgliedschaft).

2. Die Aufnahme in den DPC erfolgt nach Aufnahmegesuch und Entscheidung durch den Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft besteht solange der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts endet die Mitgliedschaft auch bei Auflösung bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt und trotz schriftlicher Ermahnung gegen die Satzung des DPC verstößt und ein ausstehender Mitgliedsbeitrag trotz Ermahnung nicht innerhalb von 3 Monaten eingezahlt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das betreffende Mitglied ist über den Antrag zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist bindend und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der Mitteilung.

6. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,  5 Euro. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Um die Ziele des Vereins zu verwirklichen, können Spenden entgegengenommen werden.

§4 - Organe des Vereins

Organe des DPC sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§5 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Tagungspräsidenten des laufenden Geschäftsjahres

b) dem Präsidenten des abgelaufenen Geschäftsjahres

c) dem Sekretär  (in Personalunion Schatzmeister)

Die Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sekretär und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt direkt und geheim durch die Mitgliederversammlung.

3. Der Tagungspräsident wird jährlich auf Vorschlag für das übernächste Geschäftsjahr gewählt. Kandidatenvorschläge können schriftlich beim Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Amtszeit des Tagungspräsidenten als Vorstandsmitglied umfaßt das Geschäftsjahr, in dem er die Jahrestagung ausrichtet und das darauf folgende Jahr. Der Tagungspräsident übernimmt die Verpflichtung zur Organisation der Jahrestagung. Die Tagungspräsidentschaft sollte möglichst alternierend von Vertretern verschiedener Fachdisziplinen wahrgenommen werden.

4. Der Sekretär wird für eine Amtszeit von 3 Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Zusätzliche Kandidatenvorschläge sind auf der Mitgliederversammlung möglich. Der Sekretär führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins. Er nimmt die Interessen des DPC gegenüber anderen nationalen und internationalen Fachgesellschaften wahr. Der Sekretär nimmt in Personalunion die Aufgaben des Schatzmeisters wahr.

§6 - Erweiterter Vorstand; Programmkomitee

Dem erweiterten Vorstand gehören weitere drei Mitglieder an, die gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern das Programmkomitee bilden. Diese drei Mitglieder dürfen bei ihrer Wahl nicht älter als 40 Jahre sein. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jedes Jahr eines dieser Mitglieder ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. Aufgabe des Programmkomitees ist die Auswahl der für die Jahrestagung eingereichten wissenschaftlichen Beiträge und gegebenenfalls die Auswahl von Beiträgen für Auszeichnungen und Preise.

§7 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich und findet jeweils während der Jahrestagung statt.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, vertreten durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder mit Bekanntmachung der Tagungsordnung. Sie erfolgt zusammen mit der Einladung zur Jahrestagung, jedoch spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung wird nur an die dem Sekretär zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse versandt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn 1/3 der eingeschriebenen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung mit einer Frist von einem Monat einzuberufen.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis 7 Tage vor dem Beginn der Jahrestagung beim Vorstand einzureichen.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn sie 50% der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erhalten haben. Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

6. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Tagungspräsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen.

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

c) die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder

d) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen des Vereins und

e) die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins

§8 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Dezember und endet am 30. November des darauffolgenden Jahres.

§9 - Auflösung des Vereins

1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinnützigen Verein Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankenheiten e.V. mit Sitz in Berlin, Deutschland. Der genannte Verein ist auf dem Gebiet der Förderung der gastroenterologischen und hepatologischen Forschung gemeinnützig tätig.

§10

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Satzung läßt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der endgültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Satzung als Download.