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Satzung
des Deutschen Pankreasclubs (DPC)
§1
- Name und Sitz des
Vereins
1.
Der Verein trägt den Namen "Deutscher Pankreasclub" (DPC).
2.
Sitz des Vereins ist Magdeburg.
3.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg
einzutragen und führt ab Eintragung den Zusatz e.V.
§2
- Ziele und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit des Vereins
1.
Der Verein stellt den Zusammenschluss deutschsprachiger
Wissenschaftler dar, die sich Fragestellungen der Erforschung der
Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und deren Erkrankungen widmen.
2.
Aufgaben des Vereins sind:
a)
die Förderung des Austausches von Informationen zwischen
grundlagenwissenschaftlich und klinisch tätigen Forschern, deren
Interesse das Pankreas und dessen Erkrankungen betrifft
b)
die Förderung, Planung und Organisation einer wissenschaftlichen
Jahrestagung zur Möglichkeit des Austausches wissenschaftlicher
Informationen zu allen Aspekten der Physiologie und Pathophysiologie
des Pankreas und zur experimentellen und klinischen
Pankreasforschung
c)
die Förderung gemeinsamer wissenschaftlicher Projekte
d)
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der
pankreatologischen Forschung
e)
die Information über nationale und internationale Aktivitäten auf
dem Gebiet der pankreatologischen Forschung
Zur Erfüllung
des Vereinszwecks organisiert der DPC jährlich eine Jahrestagung
von eineinhalb- bis zweitägiger Dauer in der Regel in der zweiten Hälfte
des Monats November. Tagungsort und Tagungstermin werden jeweils vom
Tagungspräsidenten in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
Detaillierte Festlegungen sind im Anhang "Richtlinien zur Durchführung
der DPC-Jahrestagung" enthalten. Zur Deckung der Unkosten der
Jahrestagung wird eine Tagungsgebühr erhoben.
Zur
Erfüllung des Vereinszwecks errichtet und betreibt der Vorstand des
DPC eine Internet-Homepage. Der Betrieb und die Gestaltung der
DPC-Homepage obliegen dem gewählten Sekretär des DPC.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke gemäß Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der
gewählte Vorstand des DPC erhält die Vollmacht und Ermächtigung,
eventuelle Auflagen der Finanzverwaltung, die Voraussetzungen zur
Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind, zur Änderung/ Ergänzung/
Anpassung der Regelungen (in §§ 2 und 9) durch Änderung/ Ergänzung/
Anpassung der Satzung zu erfüllen.
§3
- Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede klinisch oder wissenschaftlich interessierte natürliche
Person werden, die über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
deren Arbeit pankreatologischen Fragestellungen gewidmet ist und die
an den Jahrestagungen des DPC teilnehmen möchte.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
können nur Mitglied werden, wenn der entsprechende Beschluss der
Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 2 gefasst worden ist; diese
Mitgliedschaft ist allerdings eingeschränkt und begründet kein
Stimmrecht (Fördermitgliedschaft).
2.
Die Aufnahme in den DPC erfolgt nach Aufnahmegesuch und Entscheidung
durch den Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und des Privatrechts entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
3.
Die Mitgliedschaft besteht solange der Mitgliedsbeitrag entrichtet
wird.
4.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein
Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht
nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des
Privatrechts endet die Mitgliedschaft auch bei Auflösung bzw. durch
Verlust der Rechtsfähigkeit.
5.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt und
trotz schriftlicher Ermahnung gegen die Satzung des DPC verstößt
und ein ausstehender Mitgliedsbeitrag trotz Ermahnung nicht
innerhalb von 3 Monaten eingezahlt wird. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Das
betreffende Mitglied ist über den Antrag zu informieren und es ist
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist bindend und ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der
Mitteilung.
6.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche
Personen beträgt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
5 Euro.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für
juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Um die
Ziele des Vereins zu verwirklichen, können Spenden entgegengenommen
werden.
§4
- Organe des
Vereins
Organe
des DPC sind:
1.
der Vorstand
2.
die Mitgliederversammlung
§5
- Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Tagungspräsidenten des laufenden Geschäftsjahres
b)
dem Präsidenten des abgelaufenen Geschäftsjahres
c)
dem Sekretär (in
Personalunion Schatzmeister)
Die
Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Sekretär und ein
weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
2.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt direkt und geheim
durch die Mitgliederversammlung.
3. Der
Tagungspräsident wird jährlich auf Vorschlag für das übernächste
Geschäftsjahr gewählt. Kandidatenvorschläge können schriftlich
beim Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht
werden. Die Amtszeit des Tagungspräsidenten als Vorstandsmitglied
umfaßt das Geschäftsjahr, in dem er die Jahrestagung ausrichtet
und das darauf folgende Jahr. Der Tagungspräsident übernimmt die
Verpflichtung zur Organisation der Jahrestagung. Die Tagungspräsidentschaft
sollte möglichst alternierend von Vertretern verschiedener
Fachdisziplinen wahrgenommen werden.
4.
Der Sekretär wird für eine Amtszeit von 3 Jahren auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange
im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt
ist. Wiederwahl ist möglich. Zusätzliche
Kandidatenvorschläge sind auf der Mitgliederversammlung möglich.
Der Sekretär führt die Geschäfte und den Haushalt des Vereins. Er
nimmt die Interessen des DPC gegenüber anderen nationalen und
internationalen Fachgesellschaften wahr. Der Sekretär nimmt in
Personalunion die Aufgaben des Schatzmeisters wahr.
§6
- Erweiterter
Vorstand; Programmkomitee
Dem
erweiterten Vorstand gehören weitere drei Mitglieder an, die
gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern das Programmkomitee bilden.
Diese drei Mitglieder dürfen bei ihrer Wahl nicht älter als 40
Jahre sein. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,
wobei jedes Jahr eines dieser Mitglieder ausscheidet und durch
Neuwahl ersetzt wird. Aufgabe des Programmkomitees ist die Auswahl
der für die Jahrestagung eingereichten wissenschaftlichen Beiträge
und gegebenenfalls die Auswahl von Beiträgen für Auszeichnungen
und Preise.
§7
- Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich und findet jeweils während
der Jahrestagung statt.
2.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand, vertreten durch zwei vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder mit Bekanntmachung der Tagungsordnung. Sie
erfolgt zusammen mit der Einladung zur Jahrestagung, jedoch spätestens
sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung wird nur
an die dem Sekretär zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse
versandt.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine Einberufung hat auch
zu erfolgen, wenn 1/3 der eingeschriebenen Vereinsmitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand
beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung mit einer Frist
von einem Monat einzuberufen.
4.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis 7 Tage
vor dem Beginn der Jahrestagung beim Vorstand einzureichen.
5.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse gelten als gefasst,
wenn sie 50% der Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder erhalten haben.
Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
6.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
jeweiligen Tagungspräsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen.
7.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
Vorstandes,
b)
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
c)
die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
d)
die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen des Vereins und
e)
die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins
§8
- Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Dezember und endet am 30.
November des darauffolgenden Jahres.
§9
- Auflösung des Vereins
1.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen
der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinnützigen
Verein Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und
Stoffwechselkrankenheiten e.V. mit Sitz in Berlin, Deutschland. Der
genannte Verein ist auf dem Gebiet der Förderung der
gastroenterologischen und hepatologischen Forschung gemeinnützig tätig.
§10
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Satzung läßt die
Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt, soweit Treu und
Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle
ist die ungültige Bestimmung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit
der endgültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige
Lücke offenbar wird.
Soweit
nicht anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Satzung als Download. 
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