Forschungszentrum "Center for Behavioral Brain Sciences" (CBBS)
Satzung
Präambel
Neurowissenschaften haben sich seit 1992 international kompetitiv und profilbildend zu
einem Forschungsschwerpunkt am Standort Magdeburg entwickelt.
Im Hinblick auf die fachübergreifende Natur hirnabhängiger Phänomene, den rasch fortschreitenden
Erkenntnisgewinn mit der Notwendigkeit flexibler Forschungsstrategien und die
zunehmende Erschließung von Anwendungspotenzialen bedarf es einer Organisationsstruktur,
die den neurowissenschaftlichen Schwerpunkt in Magdeburg koordiniert weiterentwickelt.
Das Center for Behavioral Brain Sciences (CBBS) dient in einer fakultätsübergreifenden
Kooperation von Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und Leibniz-Institut für
Neurobiologie der Organisation interdisziplinärer Forschung und der Ausbildung von
Nachwuchs auf dem Gesamtgebiet der experimentellen und klinischen Neurowissenschaften.
Dazu gehören alle Ebenen der molekularen bis systemischen Hirnorganisation
sowie die Nutzbarmachung relevanter Erkenntnisse für Biomedizin, Psychologie, Technik,
Informationswissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften. Entsprechend der
bisherigen Stärken des Standortes besteht ein verbindendes Interesse an Hirnmechanismen
von normalem und gestörtem Verhalten.
Das CBBS ist Verhandlungspartner für die Forschungsförderung des Landes Sachsen-
Anhalt im Bereich der Neurowissenschaften.
§ 1 Rechtsform und Aufgaben
- Das Forschungszentrum ?Center for Behavioral Brain Sciences? (CBBS) ist eine
zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
gemäß § 99 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA). Es ist dem
Rektorat zugeordnet, das auch die Dienstaufsicht führt. Wissenschaftlich wird das
Zentrum gemeinsam von der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und dem
Leibniz-Institut für Neurobiologie auf der Grundlage des zwischen beiden Institutionen
bestehenden Kooperationsvertrages getragen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung
des CBBS
- Die Aufgaben des CBBS sind:
- Förderung international kompetitiver Forschung auf den in der Präambel
genannten Gebieten
- Planung und Koordination von multidisziplinären Forschungsvorhaben
- des wissenschaftlichen Nachwuchses (Unterstützung einschlägiger
Studiengänge der Universität, Gewinnung qualifizierter Doktoranden,
Einrichtung von Nachwuchsgruppen, Beantragung von Graduiertenkollegs,
Maßnahmen zur Förderung der Karriere von Wissenschaftlerinnen)
- an der Einrichtung, Denomination, Neu- und Wiederbesetzung von
Professuren, die Neurowissenschaften sowie potentielle Anwendungsgebiete
betreffen.
§ 2 Wissenschaftliche Mitglieder
- über die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitgliedern entscheidet das Direktorium
auf Vorschlag der Sprecher des CBBS.
- Zum Mitglied des CBBS können promovierte Wissenschaftler der Otto-von-Guericke
Universität Magdeburg und des Leibniz-Instituts berufen werden,
insbesondere die Leiter von Arbeitsgruppen, Drittmittelprojekten bzw. von
Nachwuchsgruppen am CBBS.
Die Mitglieder müssen die in ihrer Verfügung stehenden personellen und sachlichen
Ressourcen für die Ziele des CBBS einsetzen und kompetitive Drittmittel für die
Forschung des CBBS einwerben.
- Die Berufung erfolgt für 3 Jahre; Wiederberufungen sind unbegrenzt möglich.
§ 3 Assoziierte Mitglieder
Promovierte Mitarbeiter anderer universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen sowie
von Unternehmen, mit denen die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder das
Leibniz-Institut durch Kooperationsverträge verbunden ist, können durch Beschluss des
Direktoriums den Status eines assoziierten Mitglieds ohne Stimmrecht erhalten. Diese
assoziierte Mitgliedschaft gilt für 3 Jahre. Wiederberufungen sind unbegrenzt möglich.
§ 4 Direktorium
- Das Direktorium umfasst bis zu 10 Mitglieder, die Professoren der Otto-von-Guericke-
Universität Magdeburg oder Direktoren am Leibniz-Institut für Neurobiologie sind.
Die medizinische, molekularbiologische, tierexperimentelle und die psychologische
Arbeitsrichtung im CBBS sind durch mindestens 1 Mitglied im Direktorium vertreten.
- Das Gründungsdirektorium wird vom Rektorat auf Vorschlag der bisherigen Sprecher
des neurowissenschaftlichen Forschungsschwerpunktes Magdeburg für 4 Jahre
bestellt. Nach Ablauf der 4 Jahre wird das Direktorium durch die Mitgliederversammlung
des CBBS aus ihrer Mitte jeweils für weitere 4 Jahre neu gewählt.
- Erneute Wahl von Mitgliedern des Direktoriums ist zulässig. Scheidet ein
Direktoriumsmitglied vorzeitig aus, so wird durch die Mitgliederversammlung ein(e)
Nachfolger(in) für den Rest der Amtszeit gewählt.
- Das Direktorium koordiniert die im Rahmen des CBBS durchzuführenden
Forschungsvorhaben und berät die Sprecher des CBBS bei der strategischen
Weiterentwicklung und Vergabe von Forschungsmitteln.
- >Das Direktorium wird von seinen Sprechern in der Regel alle 3 Monate einberufen.
Jedes Mitglied des Direktoriums kann die Einberufung des Direktoriums verlangen.
§ 5 Sprecher
- Das CBBS hat zunächst 4 Sprecher, die vom Rektorat für eine Amtsperiode von 3
Jahren bestellt werden. Für weitere Amtsperioden von 3 Jahren bestellt das Rektorat
die Sprecher, deren Zahl abweichen kann, im Benehmen mit dem Direktorium aus
dessen Mitte.
- Die Sprecher sind für folgende Angelegenheiten des Zentrums zuständig:
- die Vertretung der Interessen des CBBS in der Otto-von-Guericke-Universität,
im Leibniz-Institut für Neurobiologie sowie nach außen
- Konzeptionelle Entwicklung des Forschungsprogramms
- die Führung der laufenden Geschäfte
- Verteilung der dem CBBS zur Verfügung stehenden Forschungsmittel
- die Einberufung des Direktoriums und der Mitgliederversammlung
- die Unterrichtung des Rektorats und des wissenschaftlichen Beirats über alle
wesentlichen das CBBS betreffenden Angelegenheiten
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die wissenschaftlichen Mitglieder des CBBS bilden zusammen mit den assoziierten
Mitgliedern die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung berät das Direktorium und die Sprecher. Sie erörtert den
Bericht der Sprecher und kann ihnen allgemeine Grundsätze für die Arbeit des CBBS
empfehlen. Sie führt einen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern herbei und
regt interdisziplinäre Forschungsvorhaben an.
- Die Mitgliederversammlung wird von den Sprechern mindestens einmal im Jahr
einberufen. Ein Viertel der wissenschaftlichen Mitglieder kann die Einberufung der
Mitgliederversammlung verlangen.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
- Der aus mindestens 6 Mitgliedern bestehende wissenschaftliche Beirat begleitet die
wissenschaftlichen Arbeiten des CBBS und soll den Sprechern und dem Direktorium
Empfehlungen geben.
- Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Rektorat im Benehmen mit
den Sprechern für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist
zulässig.
- Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.