Arbeitsmedizinische Vorsorge

Als Personalärztlicher Dienst arbeiten wir auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit der DGUV2. Wir beraten und betreuen alle Mitarbeiter des Universitätsklinikums, die Studenten der Medizinischen Fakultät und den Arbeitgeber im Hinblick auf die Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen für Untersuchungen ergeben sich z. B. aus der  Strahlenschutzverordnung.  Die Grundlage für die Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist immer die Gefährdungsbeurteilung.

 

Die ArbMedVV unterteilt die arbeitsmedizinische Vorsorge in 3 Kategorien. 

  • Pflichtvorsorge: muss bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber veranlasst werden, die Teilnahme der Beschäftigten ist Beschäftigungsvorraussetzung

     Beispiele: 

Hautbelastung Infektionsgefährdung

Tragen von Handschuhen / häufige Händedesinfektion

 > 4 Std. am Tag

Kontakt mit infektiösem/potentiell infektiösem Material (gem. Anhang Teil 2 Abs. 1 der ArbMedVV)

oder Tätigkeiten mit deutlich erhöhtem Infektionsrisiko 

  •  Angebotsvorsorge: muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden, die Teilnahme der Beschäftigten ist freiwillig

     Beispiele:

Bildschirmarbeit
Büroarbeitsplatz mit überwiegender Tätigkeit an einem PC
  •  Wunschvorsorge: hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der  Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die Vorsorgen sind für den Arbeitnehmer kostenfrei und erfolgen in der Regel innerhalb der Arbeitszeit. Selbstverständlich unterliegt der Personalärztliche Dienst der ärztlichen Schweigepflicht. Sie erhalten im Anschluss eine Vorsorgebescheinigung. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Teilnahmebescheinigung. Diese beinhaltet den Anlass, das Datum der durchgeführten und die Frist für die nächste Vorsorge. Sollten Sie sich im Krankenstand befinden, kann aus rechtlichen Gründen keine arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgen. 

Letzte Änderung: 21.11.2022 - Ansprechpartner: Webmaster