Im Rahmen einer Klausurtagung des Personalrates im Jahr 2016 wurden Vorträge gehalten, deren Inhalte auch für Sie von Interesse sein können. Die Präsentation zum Vortrag (farbiger) finden Sie hier als PDF Datei. Diesen Vortrag hat René Semrau erarbeitet und gehalten.


Das Direktionsrecht

Definition:

Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, seinen Arbeitnehmern Anweisungen zu erteilen, bzw. die erwarteten Arbeitsleistungen konkret zu definieren. Das „Direktionsrecht“ oder „Weisungsrecht“ !

Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Arbeitnehmern Anweisungen bezüglich Art, Ort und Zeit der von ihm gewünschten Arbeitsleistung zu erteilen, sowie Vorgaben bezüglich des Verhältnisses der Kollegen untereinander zu machen. Diese sind dann bindend für die Arbeitnehmer und bedürfen nicht ihres Einverständnisses.

Gesetzliche Grundlagen:

Rangfolge der Gesetze

  1. EuGH
  2. GG
  3. Bundesgesetze
  4. Landesgesetze
  5. Tarifverträge
  6. Dienstvereinbarung
  7. Betriebliche Übung
  8. Arbeitsvertrag
  9. Direktionsrecht

1. Gewerbeordnung ⇒ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers (AG)

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ⇒ § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


Weisungen gemäß Direktionsrecht

Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung definiert der AG die Tätigkeit seiner AN näher, d.h. insbesondere auf Art und Ort der Tätigkeit, Arbeitszeit und Verhalten der Arbeitnehmer.

Daraus folgt:

Weisungsgrenzen:

Weisung: Tätigkeitsart

Weisung: Tätigkeitsort

Weisung: Arbeitszeit

Rechte des Arbeitnehmers:

Rechte des Arbeitgebers: