Kommissionen
Die Aufgaben der Kommissionen und Ausschüsse regeln sich nach § 9 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung des Fakultätsrates:
( 1 ) | Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Fakultätsrat ständige oder zeitweilige Kommissionen oder Ausschüsse bilden. Ihre Zusammensetzung hat so zu erfolgen, dass eine hohe Sachkompetenz gewährleistet ist. Die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse werden vom Fakultätsrat bestätigt. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende einer Kommission bzw. eines Ausschusses haben auf der Grundlage der Aufgabenstellung des Fakultätsrates und der bestehenden Gesetze und Ordnungen ihre Arbeit zu organisieren. |
( 2 ) | Die Kommissionen und Ausschüsse beschließen über Vorschläge an den Fakultätsrat. Auf Verlangen des Fakultätsrates haben die Kommissionen und Ausschüsse über ihre Tätigkeit zu berichten. |