Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen

1       Allgemeine Hinweise

1.1 Hinweis auf vergaberechtliche Vorschriften

Die Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen enthalten grundsätzliche Informationen für den Bieter für EU-weite und nationale Vergaben auf der Grundlage von Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweiligen Fassung.

Sie sind im Vergabeverfahren zu beachten und werden nicht Vertragsbestandteil.

 Das für die jeweilig zutreffende Vergabe festgelegte Vergabeverfahren ist dem Anschreiben

„Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ oder der „Aufforderung zur Teilnahme am Vergabeverfahren“ zu entnehmen.

1.2 Auftraggeber, Vergabe- und Kontaktstelle

Auftraggeber(in) (AG) im eigenen Namen ist das Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. nachfolgend als „UKMD“ bezeichnet bzw. das UKMD handelnd für die Medizinische Fakultät der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg.

Vergabe- und Kontaktstelle zur Durchführung von Vergabeverfahren ist die Vergabestelle Geschäftsbereich Zentraler Einkauf des Kaufmännischen Direktorates der UKMD.

1.3 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist deutsch. Schriftstücke sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die Abgabe von anderssprachigen Schriftstücken sind im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes oder der Angebotsphase schriftlich beim Auftraggeber anzufragen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, anderssprachige Schriftstücke zu akzeptieren und kann die beglaubigte deutsche Übersetzung oder Übersetzung durch einen staatlich anerkannten oder vereidigten Übersetzer verlangen. Abweichungen können seitens des AG in den Vergabeunterlagen festgelegt werden. Anderslautende Bedingungen werden im Teilnahmeantrag oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes bekanntgegeben.

Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind mit (ausgewählter) Bieter und (erfolgreicher) Bieter sowohl einzelne Unternehmen als auch Unternehmensgemeinschaften (Bietergemeinschaften) gemeint.

 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Wenn in den Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen für Personenbezeichnungen oder Begrifflichkeiten die männliche Form verwendet wird, so ist damit gleichzeitig die weibliche Form gemeint. Umgekehrt gilt die vorstehende Regelung ebenso.

1.4 Einsatz elektronischer Mittel

Die Vergabeverfahren werden grundsätzlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (e-Vergabe-Plattform) durchgeführt. Teilnahmeanträge, Angebote sowie Bieterfragen sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

 Für elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote ist die Signatur in Textform nach

§ 126b BGB vorgeschrieben. Danach ist die Person eindeutig zu benennen, die die Erklärung im Namen der Firma abgibt. In besonderen Fällen, kann von der Erklärung in Textform nach § 126b BGB abgewichen werden. 

 Hierzu ggf. abweichende Regelungen sind dem Anschreiben „Aufforderung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu entnehmen.

Für die Abgabe eines elektronischen Angebotes, ist die einmalige Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de) und anschließende Aktivierung der Teilnahme am Verfahren, Voraussetzung. Die Registrierung und Teilnahme ist für Unternehmen kostenlos.

Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen bedarf es keiner Registrierung.

 Nur jene am Verfahren teilnehmende Unternehmen, die ordnungsgemäß registriert sind, werden automatisch über Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert. Nicht registrierte Unternehmen müssen eigenständig sicherstellen, sich über den Stand des Verfahrens und etwaigen Änderungen der Vergabeunterlagen unterrichtet zu halten.

 Für die Erstellung des (finalen) Angebotes sind die von der UKMD zur Verfügung gestellten Unterlagen in der aktuellsten Fassung zu verwenden. Angebote, die auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen erstellt wurden, können aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

 Auch registrierte Bieter sind über das gesamte Verfahren hinweg verpflichtet, sich zu erkundigen, ob auf der e-Vergabe-Plattform aktualisierte Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wurden.

 Bei Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden.

 Informationen über die e-Vergabe-Plattform und die technischen Voraussetzungen für die Registrierung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info.

Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline des BMI, die unter der Rufnummer

+49 (0) 228 99610 1234 zu erreichen ist (Montag bis Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr,

Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr).  

1.5 Fragen und Auskünfte

Die Bekanntmachung/Vergabeunterlagen sind sorgfältig zu lesen. Sind nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler vorhanden, so hat er die Vergabestelle vor Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist darauf hinzuweisen. Dies hat mindestens 8 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen.

 Fragen zu den Vergabeunterlagen bzw. zur Bekanntmachung sind ausschließlich über die Kommunikationsfunktion der e-Vergabe-Plattform an die Vergabestelle zu richten. (siehe Ziffer 1.4 Einsatz elektronischer Mittel).

 Bieterfragen, die nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden in anonymisierter Form beantwortet und allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die den Bietern übermittelten anonymisierten Fragen und Antworten werden verbindlicher Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Im Sinne der vergaberechtlichen Gleichbehandlung  

1.6 Fristen

Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen sind vom Bieter bis zu dem von dem UKMD festgelegten Schlusstermin über den hierfür vorgesehenen Angebotsassistenten (ANA-Web) der e-Vergabe-Plattform einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang (vollständige Übertragung) auf der Vergabeplattform.

 Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der verspätete Eingang ist durch Umstände verursacht worden, die nicht vom Bieter zu vertreten sind.

Will sich ein Bieter darauf berufen, dass er den verspäteten Eingang seines Teilnahmeantrages oder Angebotes nicht zu vertreten hat, muss er diese Umstände, auf welche er diese Auffassung stützt, der Vergabestelle unverzüglich darlegen und glaubhaft machen.

 Die für das Vergabeverfahren festgelegte Teilnahmefrist ist dem Anschreiben „Aufforderung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu entnehmen.

1.7 Kennzeichnung von Angeboten und Teilnahmeanträge

Die Bieter haben diejenigen Teile ihrer Teilnahme- und Angebotsunterlagen deutlich – mit dem Stempel „vertraulich“ o. ä. – zu kennzeichnen, die Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten oder nach ihrer Auffassung aus anderen wichtigen Gründen der Geheimhaltung unterliegen.

Auf das den Beteiligten eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens gem. § 165 Absatz 1 GWB zustehende Akteneinsichtsrecht wird ebenso hingewiesen wie darauf, dass die Vergabekammer von der Zustimmung der Beteiligten zur Akteneinsicht ausgehen kann, wenn eine Kennzeichnung nicht erfolgt ist (§ 165 Absatz 3 Satz 2 GWB).

 Außerdem hat der Bieter in seinem Teilnahmeantrag und-/oder Angebot anzugeben, wenn für einen Gegenstand der Leistung gewerbliche Schutzrechte (Patent- oder Musterschutz) bestehen, vom Bieter/ Mitglied einer Bietergemeinschaft und/oder anderen Unternehmen beantragt sind oder der Bieter/Mitglied einer Bietergemeinschaft und/oder andere Unternehmen eine solche Anmeldung erwägen.

1.8 Rechtsmittel

Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.

 Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit:

 der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

  1. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
  3. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

 Etwaige Rügen sind schriftlich über die eVergabe-Plattform anzubringen. 

 Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den AG geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.

 Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den AG; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

 Die zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren ist die:

 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – 1., 2. und 3. Vergabekammer

Ernst - Kamieth - Straße 2,

06112 Halle

Tel.: +49 345 514-1529

Fax: +49 345 5141115

E-Mail:

1.9 Teilnehmer am Vergabeverfahren

Zum Vergabeverfahren werden natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmen (Bieter) oder als Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen als Bietergemeinschaften zugelassen. Jeder Teilnehmer am Vergabeverfahren (auch Unterauftragnehmer oder einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft) muss das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen.

1.9.1 Bewerber-/Bietergemeinschaften

Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft ist der Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen, die gemeinsam das Ziel verfolgen, dass in den Vergabeunterlagen umrissene Vorhaben gemeinsam zu erhalten und nach erfolgreichem Vertragsabschluss als „Arbeitsgemeinschaft“ durchzuführen. Bewerber-/Bietergemeinschaft werden wie Einzelbewerber-/bieter behandelt.   

 Soweit eine Bewerber-/Bietergemeinschaft gegründet werden soll, ist mit dem Teilnahmewettbewerb/ mit Abgabe des Angebots eine Erklärung zu vervollständigen und mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.

1.9.2 Unterauftragnehmer

Unterauftragnehmer sind alle Drittunternehmen oder dritte Personen, die die vertragliche Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers erfüllen aber nach einer Auftragsvergabe nicht selbst Teil der vertraglichen Leistungsverpflichtung sind und nicht im direkten vertraglichen Verhältnis zum Auftraggeber stehen.

Keine Unterauftragsnehmer sind Lieferanten oder Unternehmen, die lediglich Personal- oder Sachmittel zur Verfügung stellen oder sonstige Hilfstätigkeiten ausführen.

 Die Bieter haben von allen Unterauftragnehmern die vollständige Eignung des Bieters darzulegen und hierfür die von der UKMD bereitgestellten oder geforderten Unterlagen zur Überprüfung der Bietereignung zu verwenden. Vor Erteilung des Zuschlags überprüft die UKMD, ob Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers vorliegen und ob dieser für die Erbringung der vertraglichen Leistungsverpflichtung ausreichend geeignet ist. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, verlangt die UKMD die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann die UKMD verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird.

1.9.3 Mehrfachbeteiligungen eines Unternehmens

Die mehrfache Teilnahme eines Unternehmens als Einzelbewerber/Einzelbieter und als Mitglied einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist unzulässig und führt zum Ausschluss aller so beteiligten Bewerber/Bieter vom Vergabeverfahren.

 Eine mehrfache Beteiligung von Unterauftragnehmern ist nur zulässig, wenn die betroffenen Bieter nachweisen, dass durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs infolge der mehrfachen Teilnahme ausgeschlossen ist.

2       Einzelheiten zum Teilnahmeantrag (wenn zutreffend)

2.1       Inhalt des Teilnahmeantrages

Der Teilnahmeantrag ist auf der Grundlage der bereitgestellten Vergabeunterlagen zu erstellen. Die hierzu vorgesehenen Formulare müssen vom Bieter vollständig ausgefüllt werden. Die Regelungen zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 50 VgV und § 35 UVgO bleiben hiervon unberührt.

 Die erforderlichen Unterlagen/Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, sind der „Checkliste“ zu entnehmen.

3       Einzelheiten zur Angebotsabgabe 

3.1 Inhalt der Angebote

3.1.1 Allgemeine Hinweise

Das Angebot ist auf der Grundlage der bereitgestellten Vergabeunterlagen zu erstellen. Die hierzu vorgesehenen Formulare müssen vom Bieter vollständig ausgefüllt werden. Die Regelungen zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß § 50 VgV und § 35 UVgO bleiben hiervon unberührt.

 Die erforderlichen Unterlagen/Angaben, die im Angebot enthalten sein müssen, sind der „Checkliste“ zu entnehmen.

3.1.2 Preisangaben

Alle geforderten Preispositionen müssen ausgefüllt werden. Der Angebotspreis ist in Euro und Cent mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

 Der Einheitspreis ist maßgebend, wenn ein Gesamtbetrag nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

 Ein Bieter, der in seinem Angebot die für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene andere Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die geforderten Preise.

Alle Preise der Einzelpositionen sind zunächst ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der geltende Umsatzsteuersatz ist auszuweisen. Wird vom Bieter ein ermäßigter Umsatzsteuersatz oder kein Umsatzsteuersatz zugrunde gelegt, ist der entsprechende Berechtigungsnachweis (in Kopie) dem Angebot beizufügen.

 Bei ausländischen Unternehmen ist keine Umsatzsteuer anzugeben. Bei der Ermittlung der Wertungssumme im Sinne des Zuschlagskriteriums „Preis“ wird in diesem Fall jedoch dem Angebotspreis/Netto-Summe die in der Bundesrepublik Deutschland gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet, da diese im Auftragsfall vom AG an das zuständige Finanzamt abgeführt werden muss.

3.2 Änderung, Berichtigung oder Rücknahme von Angeboten

Angebote können bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe eines Angebotes berichtigt oder geändert werden und sind als solche zweifelsfrei zu kennzeichnen. Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen werden von der Bewertung ausgeschlossen. Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist in Textform gemäß § 126b BGB zurückgezogen werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist bleibt der Bieter bis zum Ablauf der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Bindefrist an sein Angebot gebunden.

4       Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote

4.1 Formelle Prüfung (Wertungsstufe 1)

Die Teilnahmeanträge und Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit sowie rechnerische Richtigkeit überprüft.

 Unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung behält sich das UKMD nach der jeweilig angewandten Vergabeordnung vor, die Bieter aufzufordern, ggf. fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.

 Es wird darauf hingewiesen, dass das UKMD hierzu nicht verpflichtet ist. Das Fehlen geforderter Unterlagen kann somit zum Ausschluss des betroffenen Teilnahmeantrages oder Angebotes führen. Die Bieter haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihre Teilnahmeanträge und Angebote alle erforderlichen Angaben, nachweise und Erklärungen enthalten.

 In der „Aufforderung zur Teilnahme am Vergabeverfahren“ und in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ wird ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht hingewiesen.

4.2 Prüfung der Eignung (Wertungsstufe 2)

(entfällt, wenn vorab ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde)

 Die Angebote, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden daraufhin geprüft, ob die bekanntgegebenen Eignungsanforderungen (s. Eignungskriterien) erfüllt werden.

 Das Angebot eines Bieters/einer Bietergemeinschaft, der/die nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.

4.3 Prüfung der Angemessenheit der Preise (Wertungsstufe 3)

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebotes im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt das UKMD vom Bieter eine Aufklärung zur „Auskömmlichkeit“.

 Das UKMD prüft die Zusammensetzung des Angebotes und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:

 die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,

  1. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
  2. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
  3. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften oder
  4. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen

 Kann das UKMD nach Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf Sie den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.

4.4 Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach den Zuschlagskriterien (Wertungsstufe 4)

Die eingereichten und bewertbaren Angebote werden nach den für das jeweiligen Vergabeverfahren bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (einschließlich Gewichtung, Bewertungsmaßstab sowie Berechnung der Punkte) gewertet.

4.4.1 Qualitätsbezogene Kriterien

a) Mindestanforderungen

Beinhaltet die ausgeschriebene Leistung Mindestbedingungen (A-Kriterium) wird zu nächst geprüft, ob die Angaben im Angebot diese Mindestanforderungen erfüllen. Alle Mindestanforderungen werden entsprechend als „A-Kriterium“ gekennzeichnet.

 Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen wird das Angebot ausgeschlossen.

 b) Punktebewertung

 Die Vorgehensweise für die Bewertung von Qualitäts- und Leistungspunkten werden für den Einzelfall im Formblatt A-06 – „Formblatt der Zuschlagskriterien/Bewertungsmatrix“ beschrieben.

4.4.2 Wertung Preis

Sofern in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung im Einzelfall keine abweichenden Regelungen enthalten sind, erhält der niedrigste Angebotspreis (€/brutto) oder die ermittelte Wertungssumme (€/brutto) 100 Punkte. Die nachfolgenden Bruttopreise werden entsprechend ihrer prozentualen Abweichung dargestellt und mit dem in der Anlage A-06 – Formblatt der Zuschlagskriterien angegebenen Prozentsatz gewichtet.

 Abweichende Regelungen zur Preisbewertung sind im Formblatt A-06 Formblatt der Zuschlagskriterien/Bewertungsmatrix beschrieben.

4.4.3 Zusammenfassende Bewertung

Es wird das Produkt aus den Gewichtungspunkten und den jeweiligen Bewertungspunkten pro Kriterium gebildet. Die je Kriterium errechneten Produkte werden summiert.

 Der Zuschlag wird auf das Angebot erteilt, das die höchste Gesamtpunktzahl erreicht hat und somit als wirtschaftlichstes Angebot gewertet wurde.

 Belegen zwei (oder mehrere) Bieter den ersten Platz in der Rangfolge, wird der Zuschlag nach dem Grundsatz der Sparsamkeit auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis erteilt. Sofern auch identische Angebotspreise vorliegen, ist für die Zuschlagserteilung die höhere erreichte Punktzahl bei den Qualitätskriterien mit der höchsten Gewichtung maßgebend.

 Hierzu ggf. abweichende Regelungen sind den Ausschreibungsunterlagen geregelt.

Letzte Änderung: 05.04.2023 - Ansprechpartner: Webmaster