Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


fragen_und_antworten:krank_was_ist_erlaubt

Krankschreibung - was ist trotzdem erlaubt ?

(aktualisiert 25.05.2007)



Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben ist, darf alles machen, was seine Genesung nicht gefährdet oder verzögert.

Einkaufen und Spazieren gehen ist eigentlich fast immer erlaubt, es sei denn, der Arzt hat absolute Bettruhe verordnet. Es spricht auch nichts gegen einen Kino- oder Restaurantbesuch, wenn beispielsweise die Arbeit am Computer wegen einer Sehnenscheidenentzündung oder körperliche Arbeit wegen eines Gipsbeines nicht möglich ist. Bei einer Erkältung oder Bronchitis sind verräucherte Kneipen allerdings schädlich und deshalb tabu.

Sport ist - im Einzelfall - ebenfalls erlaubt. Bei einem Rückenleiden kann gezielte Gymnastik durchaus gut tun und ist daher erlaubt. Auf dem Tennis- oder Fußballplatz hat der Rekonvaleszent jedoch nichts zu suchen.

Selbst Verreisen ist möglich, vorausgesetzt, der Aufenthalt ist für eine bessere Heilung sinnvoll; beispielsweise bei Neurodermitikern am Toten Meer oder bei Atemwegserkrankungen an der Nord- oder Ostsee.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte man sich solche Reise aber besser von seinem Arzt „verordnen“ lassen.

Kritisch wird es allerdings beim Nebenjob. In der Regel gilt: Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Arbeitgebers - egal, ob der Arbeitnehmer gesund oder krank ist. Ob der arbeitsunfähig geschriebene Mitarbeiter seine gestattete Nebenbeschäftigung fortsetzen darf, hängt vom Einzelfall ab.


Wann ist ein ärztliches Attest Pflicht ?

Grundsätzlich gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorlegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 20 MTV-UK MD).

Beispiel: Montag krank - Donnerstag Krankenschein vorlegen

Freitag krank - Montag Krankenschein vorlegen

In Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, den Krankenschein bereits am ersten Tag der Erkrankung zu verlangen (z.B. bei begründetem Verdacht auf Arbeitsbummelei).

Mit dem Begriff„Arbeitgeber“ ist aber nicht etwa jeder Vorgesetzte gemeint. Die Arbeitgeberfunktion erfüllt in unserem Haus ausschließlich der Ärztliche Direktor bzw. der in dieser Angelegenheit vertretungsberechtigte Geschäftsbereichsleiter Personal.

Wer bekommt den Krankenschein ?

Die Vorlagepflicht des ärztlichen Attests besteht nur gegenüber dem Arbeitgeber (Hintergrund - Datenschutz). Sie brauchen Ihren Krankenschein also nicht Ihrem Abteilungsleiter, der Chefsekretärin oder der Oberschwester in die Hand zu drücken, sondern können ihn auch direkt im Geschäftsbereich Personal abgeben (lassen) bzw. mit der Post schicken.

Unabhängig von der Frage des Umgangs mit dem Krankenschein besteht die Verpflichtung der unverzüglichen Anzeige der Erkrankung. Eine kurzfristig eintretende Arbeitsunfähigkeit zieht regelmäßig Schwierigkeiten im betrieblichen Ablauf nach sich.

Dem zufolge ist die unverzügliche Anzeige der Erkrankung und die Angabe über die voraussichtliche Dauer gegenüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der für die Dienstabsicherung verantwortlich ist (z.B. Sachgebietsleiter, Stationsschwester, Oberarzt) zu erstatten.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber wiederum unverzüglich zu informieren und am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der ersten ärztlichen Bescheinigung eine ärztliche Folgebescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall der Langzeiterkrankung. Selbst wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen erkrankt ist (so lange Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber) und er dann Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält, ist er trotzdem verpflichtet, jede weitere Verlängerung seiner Erkrankung unverzüglich anzuzeigen.

Vorzeitige Arbeitsaufnahme ist riskant !

Hin und wieder kommt es vor, dass Kolleginnen und Kollegen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl sie noch krank geschrieben sind. Ihr ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein hält sie nicht mehr im Krankenbett, wenn Termine, Projekte oder „hilflose“ Vorgesetzte einen gewissen Druck ausüben. Und stimmt es vielleicht nicht, dass man mit einem gebrochenen Bein noch telefonieren oder mit einer starken Erkältung noch schreiben und kopieren kann? Solcher Übereifer wird allerdings nicht nur kaum belohnt, er kann sogar bestraft werden. Wenn nämlich die ärztliche Anordnung nicht befolgt wird, können Ansprüche aus Lohnfortzahlung und der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Krankengeld) entfallen, weil bei einem eventuellen Rückfall die Erkrankung als selbstverschuldet bewertet wird.

fragen_und_antworten/krank_was_ist_erlaubt.txt · Zuletzt geändert: 2012/10/01 17:44 (Externe Bearbeitung)