Urlaub und Krankheit
(Stand 09.07.2007)
Auch im Urlaub kann der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkranken, z.B. an einer Grippe oder durch einen Unfall. Der vom Arbeitgeber gewährte Urlaub tritt dann hinter die Arbeitsunfähigkeit zurück. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesen Fällen.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Tarifliche Regelungen treffen der § 20 des Manteltarifvertrages (MTV-UK MD) sowie - für die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen - der § 21 MTV-Ä UK MD.
Pflichten des Arbeitnehmers
Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so muss er gleichwohl seinen Pflichten gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz nachkommen. Diese sind:
Die Pflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind während des Urlaubs in gleichem Umfang zu erfüllen, wie während der Arbeitszeit.
Ansprüche des Arbeitnehmers
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs nachgewiesen, kann er:
Der § 9 BUrlG bestimmt, dass Krankheitstage, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurden, nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.
BOMBA Achtung:
Allerdings darf der Arbeitnehmer den durch Krankheit unterbrochenen Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern! Nach Rückkehr aus dem Urlaub bzw. aus der Arbeitsunfähigkeit, falls diese länger als der ursprünglich genehmigte Urlaub dauert, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber erneut Urlaub für die von ihm gewünschte Zeit beantragen. Erst nach Genehmigung durch den Arbeitgeber darf er den Urlaub - erneut - antreten.
Rechte des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber darf
Erkrankt der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt, sind folgende Konstellationen denkbar:
Die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers kann zu einem Verlust des vollständigen oder teilweisen Urlaubsanspruchs führen, wenn sie über den 31.03. des Folgejahres andauert.
In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Vorjahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt zwar zunächst zur Übertragung des Urlaubsanspruches in der noch bestehenden Höhe auf das folgende Kalenderjahr, sie verhindert aber nicht den Verfall des Altjahresurlaubs mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres.
Ist der Arbeitnehmer länger als ein Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt, geht der Urlaubsanspruch für das abgelaufene Kalenderjahr verloren, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) weiterhin arbeitsunfähig ist.
Wird der Arbeitnehmer im ersten Quartal des Folgejahres arbeitsfähig, kann er den Urlaubsanspruch für das vergangene Jahr noch geltend machen. Unter den Voraussetzungen des § 7 BUrlG muss der Arbeitgeber den Urlaub in der gewünschten Zeit und der gewünschten Dauer gewähren. Allerdings muss der Arbeitnehmer den Altjahresurlaub bis 31.03. des Folgejahres in Anspruch genommen haben. Bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt. D.h., der Arbeitgeber ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu erlauben, Altjahresurlaub auch nach dem 31.03. des Folgejahres noch zu nehmen.
Eine längere Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt - außer in den eben beschriebenen Fällen - also den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers grundsätzlich nicht (BAG, Urteil vom 28.01.1982, 6 AZR 571/79). Ist ein Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit arbeitsbereit und ist das Urlaubsjahr bzw. der Übertragungszeitraum noch nicht abgelaufen, muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen.
Immer wieder wird gefragt, was „entgegenstehende betriebliche Belange“ seien, die der arbeitnehmerseitigen wunschgemäßen zeitlichen Festlegung des Urlaubs widersprechen können.
Was ist bei entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer zu beachten?
Kann der Arbeitnehmer nahtlos aus der Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub wechseln, der im genehmigten Urlaubsplan steht?
BOMBA Achtung:
Prinzipiell muss der Urlaub vor seinem Antritt durch den Arbeitgeber genehmigt werden! Es reicht nicht aus, dass Sie nur den Urlaubsantrag abgeben und auf den genehmigten Urlaubsplan verweisen.
Kann ein Arbeitgeber einseitig einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen?
Ist man nach den 6 Wochen, in denen der Arbeitgeber bei einer Krankheit den Lohn weiterzahlen musste, verpflichtet, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes vorzulegen?
Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll vielmehr den Arbeitgeber aufgrund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen zu treffen.
Wie muss eine Krankmeldung erfolgen?
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet.
Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren.
Gelten Zeiten, die man mit Arztbesuchen während der eigentlichen Arbeitszeit verbringt, als Arbeitszeit?
Ist das Ankündigen einer Krankheit und darauf folgend das Fernbleiben von der Arbeit ein Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn eine Krankmeldung vorgelegt wird?
Darf der Arbeitgeber während der Krankheit den kranken Arbeitnehmer anrufen oder persönlich besuchen?